Wärmeplan-Check

Ratgeber

Muss ich meine Öl- oder Gasheizung austauschen?

Kurze Antwort: Eine funktionierende Heizung muss nicht vorzeitig ausgetauscht werden. Die Regeln des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG, vormals Gebäudeenergiegesetz/GEG) greifen erst, wenn eine Heizungsanlage tatsächlich ersetzt wird — freiwillig oder weil sie kaputtgeht.

Wann greifen die Regeln überhaupt?

§ 42 Absatz 1 GModG setzt ausdrücklich voraus, dass „eine Heizungsanlage in einem bestehenden Gebäude ... ersetzt" wird. Eine bestehende, funktionierende Öl- oder Gasheizung weiterzubetreiben ist damit weiterhin erlaubt — es gibt keine generelle Pflicht, eine intakte Heizung vorzeitig auszutauschen, nur weil ein neues Gesetz in Kraft getreten ist oder der Wärmeplan Ihrer Stadt veröffentlicht wurde.

Ich baue eine neue Öl- oder Gasheizung ein — was gilt?

Öl-, Gas- und Flüssiggasheizungen bleiben als eine von zehn zulässigen Heizungsoptionen erlaubt — aber mit einer wachsenden Pflicht zum Einsatz erneuerbarer Brenn- und Kraftstoffe. Nach § 43 Absatz 1 GModG gilt für Anlagen, die nach dem 29. Juli 2026 neu eingebaut werden: Der jährliche Wärmeanteil aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas oder erneuerbarem Wasserstoff muss schrittweise steigen —

  • ab 1. Januar 2029 mindestens 10 %
  • ab 1. Januar 2030 mindestens 15 %
  • ab 1. Januar 2035 mindestens 30 %
  • ab 1. Januar 2040 mindestens 60 %

Diese Quote lässt sich alternativ auch über eine ergänzende Solarthermie-Anlage oder eine Wärmepumpen-Hybridheizung mit ausreichender Wärmepumpen-Teillast erfüllen (§ 43 Absatz 3 und 5 GModG) — technisch komplex im Detail, eine unabhängige Energieberatung ordnet den Einzelfall ein.

Meine Heizung ist kaputtgegangen — muss ich sofort eine „grüne" Heizung einbauen?

Für den Fall eines irreparablen Ausfalls sieht § 43 Absatz 7 GModG eine Übergangsfrist vor: Wird zwischen dem 1. Januar 2028 und dem 31. Dezember 2028 wegen eines irreparablen Defekts eine neue Öl-, Gas- oder Flüssiggasheizung eingebaut, greift die Erneuerbare-Quote nach Absatz 1 erst zwölf Monate nach dem Einbau — Sie haben also faktisch ein Jahr Zeit, bevor die gestaffelte Quote zu laufen beginnt. Für Ausfälle ab dem 1. Januar 2029 gilt eine vergleichbare Übergangsregel.

Wichtig: Diese Übergangsfrist betrifft nur die Erneuerbaren-Quote nach § 43. Andere GModG-Anforderungen (z. B. an die zehn grundsätzlich zulässigen Heizungsoptionen selbst) gelten unabhängig davon. Verlassen Sie sich bei einem akuten Heizungsausfall nicht auf Faustregeln — ein Fachbetrieb oder eine unabhängige Energieberatung kennt die für Ihren konkreten Fall geltenden Fristen.

Ausnahme: Baudenkmal oder erhaltenswerte Bausubstanz

Bei einem Baudenkmal, nach Bundes- oder Landesrecht besonders geschützter Bausubstanz oder sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz kann laut § 105 GModG von den Anforderungen des Gesetzes abgewichen werden — sofern die Erfüllung die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigen würde oder andere Maßnahmen zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand führen würden. Ob das im Einzelfall zutrifft, entscheidet die zuständige Behörde, nicht diese Zusammenfassung.

Was hat das mit dem Wärmeplan meiner Stadt zu tun?

Nichts Direktes. Der kommunale Wärmeplan und das GModG sind zwei getrennte Regelwerke — Details dazu im Glossar. Der Wärmeplan zeigt nur, welche Versorgungsart die Kommune langfristig für wahrscheinlich hält; er begründet selbst keine Austauschpflicht (§ 27 WPG).

Was, wenn ich stattdessen umsteigen will?

Wer den Heizungstausch ohnehin plant, findet Details zu Wärmepumpen im Wärmepumpen-Ratgeber, zu Fernwärme im Fernwärme-Ratgeber, zur Förderhöhe im Förderrechner und zu den Kosten im Heizkostenrechner.

Quelle: §§ 42, 43, 105 Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), gesetze-im-internet.de/geg. Diese Seite fasst öffentlich zugängliche Gesetzestexte allgemeinverständlich zusammen und ersetzt keine Rechts- oder Energieberatung im Einzelfall — insbesondere die technischen Detailvoraussetzungen der einzelnen Erfüllungswege sind hier nicht vollständig wiedergegeben.